Gemeindeordnungen

Einleitung

Als Friedenskirche sind wir eine eigenständige rechtliche Institution und haben eigene Körperschaftsrechte als sog. "Körperschaft des öffentlichen Rechts". Dies ermöglicht uns, unsere Geschäfte und auch die Ordnungen eigenständig zu regeln. Damit sind wir auf keine übergeordneten Regelungen und Ordnungen z. B. des Bundes Evangelisch-freikirchlicher Gemeinden (BEFG) angewiesen, orientieren uns aber daran.

Nachstehend die Gemeinde- und Wahlordnung, die die Formalien unseres Gemeindelebens regeln.

Für Interessierte gibt es diese hier auch als Download Gemeinde- und Wahlordnung als PDF

Gemeinde- und Wahlordnung

Stand: September 2016 redaktionelle Überarbeitung aus Dezember 2019; 27.12.2019

 

Gemeindeordnung

Präambel

Die Mitglieder der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde Berlin-Charlottenburg bekennen sich zu dem dreieinigen Gott: dem Vater, seinem Sohn Jesus Christus und dem Heiligen Geist.

Grundlage ihres Glaubens und Lebens, ihres Denkens und Handelns ist die Bibel. Die Gemeinde weiß sich als zugehörig zur gesamten Gemeinde Jesu Christi.

Die Gemeinde wurde im Jahre 1898 gegründet und gehört zum Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland, K.d.ö.R. (nachfolgend mit Bund bezeichnet) und ist über diesen mit dem Weltbund der Baptisten (BWA) verbunden.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

1. Die Gemeinde trägt den Namen "Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde Berlin-Charlottenburg (Baptisten) Körperschaft des öffentlichen Rechts". Sie nennt sich auch "Friedenskirche" und wird nachfolgend mit Gemeinde bezeichnet.

2. Die Gemeinde hat die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und ihren Sitz in Berlin.

§ 2 Aufgabe und Zweck

Gemäß ihrem Bekenntnis bezeugt und verbreitet die Gemeinde das Evangelium von der Liebe Gottes in Jesus Christus.

Sie leitet ihre Mitglieder an zu einem Leben in der Nachfolge Jesu Christi.

Sie erfüllt ihre Aufgaben durch Zeugnis und Dienst ihrer Mitglieder und als Ganzes durch Wort und Tat.

Sie verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke gemäß der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird erworben auf das Bekenntnis des Glaubens hin, durch

a) Taufe

b) Beschluss der Mitgliederversammlung zur Wiederaufnahme

c) Beschluss der Mitgliederversammlung in Ausnahmefällen

2. Die Mitgliedschaft wird ferner erworben nach persönlicher Vorstellung

a) bei Überweisung von einer anderen Gemeinde des Bundes

b) durch Empfehlung aus einer Baptistengemeinde des Auslands oder

c) bei Empfehlung aus bekenntnisverwandten Gemeinden

soweit die Taufe auf das Bekenntnis des Glaubens hin erfolgt ist.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Tod

b) Überweisung an eine Gemeinde des Bundes

c) Verabschiedung in eine Baptistengemeinde des Auslands oder in eine bekenntnisverwandte Gemeinde

d) Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber der Gemeindeleitung

e) Beschluss der Mitgliederversammlung auf Streichung, wenn der Aufenthaltsort eines Mitglieds nicht zu ermitteln ist, oder

f) Beschluss der Mitgliederversammlung auf Ausschluss, wenn ein Mitglied offenkundig nicht mehr entsprechend den Bekenntnisgrundlagen der Präambel lebt, nachdem seelsorgerliche Bemühungen ohne Erfolg geblieben sind

g) Beschluss der Mitgliederversammlung auf Beendigung der Mitgliedschaft durch Streichung. Die Streichung ist zulässig, wenn ein Mitglied über einen längeren Zeitraum nicht mehr am Gemeindeleben teilnimmt und seelsorgerliche Bemühungen zur Wiederaufnahme der Teilnahme am Gemeindeleben erfolglos geblieben sind.

4. Es wird ein Mitgliederverzeichnis geführt.

5. Die Mitgliedschaft schließt in der Regel die Zugehörigkeit zu einer anderen Religionsgemeinschaft aus.

§ 4 Organe und rechtliche Vertretung

1. Organe der Gemeinde sind

a) die Mitgliederversammlung

b) die Gemeindeleitung

2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde.

3. Die Gemeindeleitung bestimmt aus ihrer Mitte vier Mitglieder, von denen jeweils zwei die Gemeinde gemeinschaftlich vertreten. Zu diesen vier Mitgliedern sollen die gewählten Ältesten gehören. Willenserklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet wird, sind von ihnen schriftlich abzugeben. In bestimmten Fällen kann Einzelvollmacht erteilt werden.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Alle Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

2. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter. Gäste haben kein Stimmrecht.

3. Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss der Gemeindeleitung oder der Ältesten unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch Bekanntgabe im Gottesdienst oder in den Gemeindenachrichten einberufen. Diese Frist kann durch schriftliche Einladung aller Mitglieder auf 7 Tage reduziert werden.

4. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe der Gründe gegenüber einem Mitglied der Gemeindeleitung beantragen.

5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt nach Bedarf, mindestens viermal im Jahr.

6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied der Gemeindeleitung oder einem von der Gemeindeleitung berufenen Mitglied geleitet.

7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

8. Anträge zur Beschlussfassung können von einzelnen oder mehreren Mitgliedern gestellt werden. In ersterem Fall ist eine Unterstützung durch mindestens ein weiteres Mitglied nötig.

9. Beschlüsse werden mit mehr als 50% (absolute Mehrheit) der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern diese Ordnung nichts anderes bestimmt.

10. Auf Antrag von mind. fünf Mitgliedern muss schriftlich abgestimmt werden.

11. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Das Protokoll ist vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Gemeindemitgliedern ist auf Wunsch Einsicht in die Protokolle zu gewähren.

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Gemeindeangelegenheiten.

2. Die Mitgliederversammlung kann Beschlussfassungen an die Gemeindeleitung oder an Dienstgruppen delegieren; ausgenommen sind davon die

a) Änderungen dieser Ordnung und der Wahlordnung

b) Berufung bzw. Abberufung der hauptamtlichen Mitarbeiter der Gemeinde

c) Wahl bzw. Abwahl der Mitglieder der Gemeindeleitung

d) Änderungen der Anzahl der gewählten Ältesten und weiterer Mitglieder der Gemeindeleitung

e) Wahl bzw. Abwahl der Kassenverwalter sowie von mind. zwei Kassenprüfern

f) Beschlussfassung über die Jahresrechnung, den Haushaltsplan und die Entlastung der Kassenverwalter

g)  Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Immobilien

h)  Beschlussfassung über die Mitgliedschaft gemäß Regelungen nach § 3

i)  Beschlussfassung über die Auflösung der Gemeinde

3. Die Mitgliederversammlung überträgt erfolgte Beschlussfassungen an die Gemeindeleitung, an Gemeindegruppen, an Arbeitskreise oder an einzelne Mitglieder zur selbständigen Erledigung.

§ 7 Gemeindeleitung

1. Die Zahl der Gemeindeleitungsmitglieder ist abhängig von den Bedürfnissen der Gemeinde.Sie besteht jedoch aus mindestens sechs Mitgliedern. Die Gemeindeleitung setzt sich zusammen aus gewählten Mitgliedern (Älteste, weitere Mitglieder) sowie Mitgliedern kraft Amtes; das Nähere regelt die Wahlordnung.

2. Hauptamtliche Pastoren und Diakone der Gemeinde gehören der Gemeindeleitung kraft Amtes an.

3. Die Gemeindeleitung kann Gäste an ihren Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen lassen.

4. Die Gemeindeleitung schlägt der Gemeinde Kandidaten für die Berufung zum Ältesten vor; näheres regelt die Wahlordnung.

5. Für vorzeitig ausscheidende Gemeindeleitungsmitglieder sind Nachwahlen gemäß der Wahlordnung durchzuführen, soweit keine Ersatzmitglieder zur Verfügung stehen und es die Geschäfte der Gemeinde erfordern.

6. Die Sitzungen der Gemeindeleitung werden von einem Ältesten oder zwei weiteren Mitgliedern der Gemeindeleitung mit einer Frist von einer Woche einberufen. Sitzungen finden in der Regel monatlich statt.

7. Die Gemeindeleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

8. Über die Sitzungen wird ein Protokoll gefertigt. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

9. Die Mitglieder der Gemeindeleitung haben über alle der Sache nach vertraulich bezeichneten Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren, auch wenn sie nicht mehr Mitglied der Gemeindeleitung sind. Aus der Gemeindeleitung ausscheidende Mitglieder haben die in ihrem Besitz befindlichen Dokumente und andere Dienstunterlagen kurzfristig einem in der Gemeindeleitung verbleibenden Mitglied zu übergeben.

§ 8 Aufgaben der Gemeindeleitung

1. Die Gemeindeleitung fördert Leben und Aufgaben der Gemeinde insbesondere durch geistliche Impulse, Planung, Koordination und Verwaltung. Hierzu werden den einzelnen Mitgliedern der Gemeindeleitung, ggf. unter Hinzuziehung anderer Gemeindemitglieder, besondere Verantwortungen für die Dienstbereiche und Aufgaben übertragen.

2. Zu den Aufgaben der Gemeindeleitung gehören insbesondere die

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen

b) Durchführung der ihr übertragenen Beschlüsse der Mitgliederversammlungen

c) Errichtung und Unterstützung der Gemeindegruppen und Arbeitsbereiche

d) Einrichtung von Dienstgruppen

e) Reflektion der Arbeit der hauptamtlichen Mitarbeiter

f) Ausübung des Hausrechtes

g) regelmäßige Berichterstattung über ihre Arbeit und die der Gemeindegruppen und Dienstbereiche, sowie die Erstellung eines Jahresberichtes

h) Beschlussfassung über außerplanmäßige Ausgaben, wenn sie unvorhersehbar, notwendig und dringend sind

i) Verwaltung des Gemeindevermögens

j) Aufstellung des Haushaltsplanes, dessen Durchführung und die Vorlage der Jahresrechnung

k) Führung des Mitgliederverzeichnisses

l) an anderer Stelle in dieser Ordnung genannten Aufgaben

§ 9 Älteste

1. Die Ältesten setzen geistliche Schwerpunkte. Sie begleiten das Gemeindeleben und fördern durch Rat und Tat den Dienst der Mitarbeiter.

2. Die gewählten Ältesten sind Gemeindeleiter und üben ein geistliches Leitungsamt aus. Die genaue Funktion und Aufgabenteilung stimmen sie untereinander ab und geben sie der Mitgliederversammlung bekannt.

3. Dem Ältestenkreis sollten nicht weniger als drei Personen angehören.

4. In den Dienst der Gemeinde berufene Pastoren gehören zum Ältestenkreis.

5. Ein gewählter Ältester übt gegenüber den hauptamtlichen Mitarbeitern die Arbeitgeberfunktion aus.

6. Die Ältesten sind Sprecher der Gemeindeleitung und Repräsentanten der Gemeinde.

§ 10 Pastoren und Diakone

1. Zum Pastor wird im Allgemeinen nur berufen, wer auf einer der Pastorenlisten des Bundes geführt wird; für Diakone gilt Entsprechendes.

2. Pastoren und Diakone werden durch einen Berufungsausschuss ausgewählt. Der Berufungsausschuss wird durch einen gewählten Ältesten geleitet und setzt sich zusammen aus von der Gemeindeleitung bestimmten Mitgliedern. Nach Zustimmung der Gemeindeleitung wird der ausgewählte Kandidat der Mitgliederversammlung zur Berufung vorgeschlagen.

3. Die Berufung von Pastoren und Diakonen erfolgt in der Mitgliederversammlung durch schriftliche Abstimmung. Es ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

4. Für die Pastoren und Diakone gelten die entsprechenden Ordnungen des Bundes.

§ 11 Haushalt

1. Die Gemeinde finanziert ihren Haushalt durch Spenden, Kollekten und sonstige Einnahmen.

2. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

3. Über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde ist vom Kassenverwalter ordnungsgemäß Buch zu führen.

4. Die Gemeinde erstrebt keinen Gewinn. Sie verwendet ihre Einnahmen unmittelbar und ausschließlich für mildtätige, gemeinnützige und kirchliche Zwecke gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung.

5. Vermögensvorteile dürfen den Mitgliedern nicht gewährt werden. Mitgliedern und Personen, die ehrenamtlich für die Gemeinde tätig sind, können nachgewiesene Auslagen erstattet werden. Die Gewährung angemessener Vergütungen auf Grund eines besonderen Vertrages bleibt hiervon unberührt.

6. Den Mitgliedern steht keinerlei Anteil am Gemeindevermögen zu; sie haben keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Spenden oder sonstiger Zuwendungen.

§ 12 Änderung der Ordnung

1. Zu beschließende Änderungen der Ordnung müssen dem Inhalt nach acht Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

2. Änderungs- und Ergänzungswünsche sind mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung einem Ältesten schriftlich mitzuteilen.

3. Änderungen dieser Ordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 13 Auflösungsbestimmungen

1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Auflösung der Gemeinde mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder der Gemeinde; briefliche Stimmabgabe ist zulässig.

2. Zur Beschlussfassung müssen alle Mitglieder schriftlich mit einer Begründung und einer Frist von mindestens vier Wochen eingeladen werden.

3. Der Bund ist mit einer Frist von ebenfalls vier Wochen über die beabsichtigte Auflösung der Gemeinde schriftlich zu informieren.

4. Die Beschlussfassung zur Auflösung kann innerhalb von acht Wochen wiederholt werden, wenn durch mangelnde Beteiligung keine Zweidrittelmehrheit zustande kommt. In diesem Fall genügt eine Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen; briefliche Stimmabgabe ist zulässig.

5. Bei Auflösung der Gemeinde fällt das Vermögen an den Bund, der es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Gleichstellung

Die in dieser Ordnung verwendete sprachliche Form der Personenbeschreibung erlaubt keinen Rückschluss auf das Geschlecht einer Person.

§ 15 Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Diese Ordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 24.06.2018 beschlossen; sie löst die Ordnung in der Fassung vom 09.10.2016 ab*.

2. Wahlmandate, die bei Annahme dieser Ordnung bestehen, werden durch die Annahme nicht berührt.

Wahlordnung

§ 1 Grundbestimmungen

1. Grundlage dieser Wahlordnung ist die Gemeindeordnung. Die Wahlordnung regelt die Wahl der Gemeindeleitung.

2. Wahlen finden in Mitgliederversammlungen statt und sind der Gemeinde mindestens acht Wochen vorher anzukündigen.

3. Jeweils die Hälfte der Gemeindeleitungsmitglieder soll alle zwei Jahre gewählt werden.

4. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Gemeinde. Wählbar sind volljährige Mitglieder, die mindestens seit einem Jahr der Gemeinde angehören.

5. Die Wahlen finden schriftlich statt; Briefwahl ist zulässig. Die Wahlbriefe werden ab Bekanntgabe der Kandidaten ausgegeben. Sie müssen bis zur Beginn der Wahlhandlung abgegeben werden. Jedes Gemeindemitglied darf nur einen Stimmzettel abgeben; Briefwähler werden registriert.

6. Stimmzettel sind ungültig, wenn sie Änderungen oder zusätzliche Bemerkungen enthalten oder der Wille des Abstimmenden nicht eindeutig erkennbar ist. Stimmzettel, auf denen kein Name angekreuzt wurde, werden als Enthaltung gewertet und zu den gültigen Stimmen gezählt.

7. Das Wahlergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten, welches vom Wahlausschuss zu unterschreiben ist und als Anlage dem Protokoll der Mitgliederversammlung beigefügt wird.

§ 2 Wahlleiter

1. Die Gemeindeleitung beruft aus dem Kreis der nicht zur Wahl stehenden Gemeindemitglieder einen Wahlleiter, welcher anschließend einen Wahlausschuss beruft. Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern. Kandidiert ein Mitglied des Wahlausschusses für die Wahl zur Gemeindeleitung, so scheidet es aus dem Wahlausschuss aus und ein Ersatzmitglied wird an seiner Stelle berufen.

2. Der Wahlausschuss bereitet die Wahlen entsprechend den Bestimmungen dieser Wahlordnung vor und leitet sie; er ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.

3. Der Wahlausschuss bereitet die Stimmzettel vor. Die Namen der zu wählenden Personen werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.

§ 3 Wahlperiode

1. Die Wahlperiode der Gemeindeleitungsmitglieder beträgt vier Jahre.

2. Die Gemeindeleitung bleibt im Amt, bis sich eine neu gewählte Gemeindeleitung konstituiert hat.

3. Eine unmittelbare Wiederwahl ist bei Ältesten viermal und bei den weiteren Mitgliedern zweimal möglich. Die Wahlperioden als Gemeindeleitungsmitglied und Ältester werden nicht aufeinander angerechnet.

§ 4 Wahl der Ältesten

1. Die Gemeindeleitung schlägt vier Wochen vor der Wahl der Gemeinde Kandidaten für die Berufung zum Ältesten namentlich vor.

2. Als Ältester ist gewählt, wer durch mindestens Zweidrittel der abgegebenen gültigen Stimmen das Vertrauen erhält und die Wahl annimmt.

§ 5 Kandidatenfindung (Vorwahl) weiterer Gemeindeleitungsmitglieder

1. Die Zahl der Kandidaten sollte der eineinhalbfachen Anzahl der zu wählenden Gemeindeleitungsmitglieder entsprechen.

2. Acht Wochen vor der Hauptwahl zur Gemeindeleitung werden von den Mitgliedern der Gemeinde Kandidaten benannt. Eine zahlenmäßige Begrenzung ist nicht vorgesehen.

3. Einer der nicht zur Wahl stehenden Ältesten fragt die vorgeschlagenen Mitglieder in der Reihenfolge der zahlenmäßigen Nennungen nach ihrer Zustimmung. Für eine Anfrage ist eine Nennung von mindestens 10% der abgegebenen Vorschläge erforderlich.

4. Soweit die eineinhalbfache Zahl der Kandidaten nicht erreicht wird, kann die Gemeindeleitung zusätzliche Kandidaten benennen.

5. Der Wahlausschuss veröffentlicht die endgültige Wahlliste spätestens vier Wochen vor der Wahl durch Bekanntgabe im Gottesdienst und Aushang in den Gemeinderäumen. Die Kandidaten sind der Gemeinde im Gottesdienst mindestens eine Woche vor der Wahl vorzustellen.

§ 6 Hauptwahl der Gemeindeleitung

1. Die Wahl zur Gemeindeleitung erfolgt durch Ankreuzen der Namen bis zur festgelegten Anzahl der zu wählenden Kandidaten.

2. In die Gemeindeleitung gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten, mindestens aber 50% der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben und die die Wahl annehmen.

3. Falls durch Stimmengleichheit mehr Kandidaten als vorgesehen gewählt werden, so entscheidet die Mitgliederversammlung, ob die Anzahl der Gemeindeleitungsmitglieder entsprechend erhöht oder eine Stichwahl mit einfacher Mehrheit durchgeführt wird.

4. Wird die festgesetzte Anzahl an Gemeindeleitungsmitgliedern durch die erste Wahl nicht erreicht, so ist ein weiterer Wahlgang durchzuführen. Für den zweiten Wahlgang enthält die Wahlliste möglichst die eineinhalbfache Anzahl der noch zu wählenden Gemeindeleitungsmitglieder gemäß der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen im vorausgegangen Wahlgang. Wird wiederum die erforderliche Stimmenzahl nicht erreicht, bleibt der Platz in der Gemeindeleitung bis zur nächsten Wahl unbesetzt.

5. Über die Möglichkeit der Briefwahl für Stichwahlen und einen zweiten Wahlgang entscheidet die Mitgliederversammlung.

6. Nicht gewählte Kandidaten sind bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen, wenn sie mindestens 50% der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.

§ 7 Nachwahl

1. Für vorzeitig ausscheidende Gemeindeleitungsmitglieder sind Nachwahlen gemäß der Wahlordnung durchzuführen, soweit keine Ersatzmitglieder zur Verfügung stehen und es die Geschäfte der Gemeinde erfordern.

2. Für diese Nachwahl gelten die Bestimmungen der Wahlordnung entsprechend.

3. Die Dauer der Wahlperiode entspricht der verbliebenen Zeit des Ausgeschiedenen.

4. Trifft eine Nachwahl mit einer turnusmäßigen Wahl der Gemeindeleitung zusammen, so wird eine entsprechend größere Anzahl an Kandidaten gewählt. Eine verkürzte Wahlzeit gilt für diejenigen, die mit der geringeren Stimmenzahl gewählt wurden.

§ 8 Änderung der Wahlordnung

1. Zu beschließende Änderungen der Wahlordnung müssen dem Inhalt nach acht Wochen vor der Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.

2. Änderungs- und Ergänzungswünsche sind mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung einem Ältesten schriftlich mitzuteilen.

3. Änderungen dieser Wahlordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

4. Änderungen der Wahlordnung dürfen nicht während des Wahlverfahrens beschlossen werden.

§ 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Bei Neuwahlen der gesamten Gemeindeleitung gilt, dass die Hälfte der (ggf. aufgerundeten) Anzahl der gewählten Mitglieder mit den meisten Stimmen für 4 Jahre, die Hälfte, mit der geringeren Stimmzahl für 2 Jahre gewählt ist.

2. Die Begrenzung der Wiederwahl für Älteste nach § 3 Abs. 3 beginnt mit der ersten Wahl nach dieser Wahlordnung. Für die Begrenzung der Wiederwahl der weiteren Mitglieder werden die bisherigen Wahlperioden nach der Wahlordnung vom 28.08.1997 angerechnet.

3. Die in dieser Ordnung verwendete sprachliche Form der Personenbeschreibung erlaubt keinen Rückschluss auf das Geschlecht einer Person.

4. Diese Wahlordnung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung am 16.11.2003 in Kraft und ersetzt die bisherige Wahlordnung vom 28.08.1997.*

* weitere Änderungen bis inkl. Ende 2019 sind ebenfalls erfasst